Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
1. Die Richtlinien für den Jugendschutz im Museum Stutthof in Sztutowo, im Folgenden Richtlinien genannt, wurden im Zusammenhang mit den Verpflichtungen erarbeitet, die sich aus der Änderung des Gesetzes vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung der Bedrohung durch Sexualstraftaten und den Jugendschutz (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2024, Art. 560) ergeben, die sich aus dem Gesetz vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2023, Art. 1606) ableiten.
2. Wann immer die Richtlinien auf Folgendes verweisen:
- Museum – damit ist das Museum Stutthof in Sztutowo. Deutsches Konzentrations- und Vernichtungslager der Nazis (1939-1945) gemeint,
- Direktor*in – damit ist der*die Direktor*in des Museums Stutthof in Sztutowo. Deutsches Konzentrations- und Vernichtungslager der Nazis (1939-1945) gemeint,
- Museumspersonal – damit sind alle Angestellten des Museums und andere Personen gemeint, die eine bezahlte Tätigkeit ausüben und durch ihre Teilnahme an den Aktivitäten des Museums mit Minderjährigen in Kontakt kommen,
- Schädigung eines*einer Minderjährigen – darunter wird die Begehung einer verbotenen Handlung oder einer Straftat gegen eine*n Minderjährige*n durch eine beliebige Person, einschließlich des Museumspersonals, oder jede Gefährdung des Wohlergehens eines*einer Minderjährigen, einschließlich Vernachlässigung, verstanden,
- Minderjährige – darunter ist jede Person unter 18 Jahren zu verstehen,
- Vormund eines*einer Minderjährigen – eine Person, die befugt ist, den*die Minderjährigen zu vertreten und über ihn*sie zu entscheiden, insbesondere seine*ihre gesetzliche Vertretung,
- Verantwortliche Person – darunter ist eine Person zu verstehen, die vom Direktor ernannt wird, um die Umsetzung dieser Richtlinien zu überwachen,
- Register – hierunter ist das Register der Sexualstraftäter zu verstehen.
Abschnitt 2: Grundsätze zur Gewährleistung sicherer Beziehungen zwischen Minderjährigen und dem Museumspersonal
§ 2.
1. Der*Die Direktor*in ist für die Ausarbeitung und Umsetzung der Richtlinien im Museum verantwortlich.
2. Der*Die Direktor*in macht das Museumspersonal mit den Richtlinien vertraut und holt von ihnen eine Erklärung ein, in der sie bestätigen, dass sie die Richtlinien gelesen und verstanden haben. Eine Vorlage für diese Erklärung ist in Anhang Nr. 1 zu diesen Richtlinien enthalten.
§ 3.
- Bevor das Museumspersonal an pädagogischen Aktivitäten mit Minderjährigen teilnehmen darf, überprüft der*die Direktor*in das Personal anhand des Registers. Diese Überprüfung gilt auch für Personen unter 18 Jahren.
- Personen, die im Register aufgeführt sind, dürfen nicht zu den in Absatz 1 genannten Aktivitäten zugelassen werden.
- Um die Sicherheit innerhalb des Museums zu überwachen, überprüft der*die Direktor*in zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Verpflichtung jährlich, ob das Museumspersonal, dem die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet ist, im Register eingetragen ist.
- Zusätzlich zur Überprüfung im Register muss jede Person über 17 Jahren, die zum Museumspersonal gehört, das zur Ausübung der in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeiten berechtigt ist eine Erklärung, unterzeichnen, deren Muster in Anlage Nr. 2 zu diesen Richtlinien enthalten ist.
- Wird bekannt, dass gegen ein Mitglied des Museumspersonals ein Strafverfahren wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen einer Straftat gegen eine minderjährige Person eingeleitet wurde, so entzieht der*die Direktor*in der betreffenden Person unverzüglich jeglichen Kontakt zu Minderjährigen.
§4 .
- Das grundlegende Prinzip für das Handeln des Museumspersonals im Umgang mit Minderjährigen ist es, im besten Interesse der Minderjährigen zu handeln.
- Das Museumspersonal ist verpflichtet, eine professionelle Beziehung zu den Minderjährigen aufrechtzuerhalten und stets zu prüfen, ob seine Reaktionen, Mitteilungen oder Handlungen gegenüber den Minderjährigen der Situation angemessen, sicher und gerechtfertigt sind.
- Wenn Gewalttätigkeiten zwischen Minderjährigen beobachtet werden, ist jedes Mitglied des Museumspersonals verpflichtet, sofort zu reagieren und angemessen einzugreifen, um eine Eskalation des Konflikts und verbotenes Verhalten zu verhindern.
- Bei Entscheidungen, die eine*n bestimmte*n Minderjährige*n betreffen, muss auch die Sicherheit der anderen Minderjährigen berücksichtigt werden.
- Das Museumspersonal beobachtet die Situation und das Wohlbefinden der Minderjährigen und achtet darauf, dass die Beziehungen zwischen dem Personal und den Minderjährigen sowie zwischen den Minderjährigen untereinander angemessen und korrekt sind.
- Im Umgang mit Minderjährigen, die Schaden erlitten haben, wie z. B. körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuelle Ausbeutung, muss das Museumspersonal besondere Vorsicht walten lassen und Verständnis und Sensibilität im Umgang miteinander zeigen.
§ 5.
1. Im Umgang mit Minderjährigen hat das Museumspersonal:
- Minderjährige mit Respekt zu behandeln,
- Minderjährigen zuhören und sich darum zu bemühen, dem Alter und der Situation entsprechend zu reagieren,
- Minderjährige nicht zu beschämen,
- nicht zu schreien, es sei denn, dies ist in einer Gefahrensituation erforderlich (z.B. bei einer Warnung).
2. Jede Form von Gewalt gegen Minderjährige ist strengstens verboten. Gewalttätiges Verhalten gegenüber Minderjährigen ist in jeder Form inakzeptabel.
3. Das Museumspersonal darf Minderjährige nicht in einer Weise berühren, die missverstanden werden könnten.
4. In begründeten Fällen ist körperlicher Kontakt zwischen dem Museumspersonal und Minderjährigen erlaubt. Solche Fälle sind unter anderem: :
- die Unterstützung von Minderjährigen mit Behinderungen bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme oder der Fortbewegung, wenn dies aufgrund der Art der Behinderung erforderlich ist und der*die Minderjährige oder sein*ihr gesetzlicher Vormund zugestimmt hat.
- die Teilnahme an rechtmäßigen Aktivitäten, bei denen solcher Kontakt üblich ist (z. B. Spielen).
§ 6.
Das Museumspersonal darf ohne Wissen der Erziehungsberechtigten keine privaten Kommunikationskanäle zur Kontaktaufnahme mit Minderjährigen nutzen.
Abschnitt 3: Grundsätze und Verfahren für das Eingreifen bei Verdacht auf oder Kenntnis von der Schädigung eines*einer Minderjährigen.
§ 7.
- Das Museumspersonal achtet auf Risikofaktoren und Symptome, die auf eine mögliche Schädigung Minderjähriger hinweisen.
- Hat das Museumspersonal den Verdacht, dass ein*e Minderjährige*r zu Schaden kommen könnte, so ist es verpflichtet, diesen Verdacht der verantwortlichen Person zu melden.
- Die Intervention wird vom*von der Direktor*in auf Empfehlung der verantwortlichen Person eingeleitet. Der*Die Direktor*in kann eine bestimmte Person benennen, die für solche Interventionen verantwortlich ist. Wird eine solche Person benannt, werden ihre Kontaktdaten (Name, Vorname, E-Mail, Telefonnummer) dem Museumspersonal mitgeteilt.
- Wenn der Schaden gemeldet wird, der die für die Durchführung von Interventionen benannte Person betrifft, wird die Intervention stattdessen vom*von der Direktor*in geleitet.
- Wo immer möglich, können Fachleute, insbesondere Psycholog*innen und Pädagog*innen, in den Interventionsprozess einbezogen werden, um die Kommunikation mit dem*der Minderjährigen über schwierige Erfahrungen zu unterstützen.
§ 8.
- Jede Intervention wird in einem Interventionsbericht, dokumentiert, dessen Vorlage in Anhang Nr. 3 zu diesen Richtlinien enthalten ist.
- Das Museumspersonal, das Kenntnis von einer Schädigung eines Minderjährigen oder von Informationen über eine solche Schädigung hat, ist verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln, es sei denn, es gibt sie im Rahmen des Interventionsverfahrens an den*die Direktor*in oder an befugte Institutionen weiter.
- Wenn ein Verdacht bezüglich der Sicherheit eines Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten gemeldet wird, sich aber nicht bestätigt, müssen die Erziehungsberechtigten schriftlich über das Ergebnis informiert werden und es muss ein Interventionsbericht ausgefüllt werden.
§ 9.
- Wenn gemeldet wird, dass ein*e Minderjährige*r durch ein Mitglied des Museumspersonals zu Schaden gekommen ist, wird die betreffende Person sofort von allen Formen des Kontakts mit Minderjährigen ausgeschlossen, bis die Angelegenheit geklärt ist.
- Der*Die Direktor*in führt ein Gespräch mit dem*der Minderjährigen und anderen Personen, die Kenntnis von dem Vorfall und der persönlichen Situation des*der Minderjährigen (familiär oder gesundheitlich) haben oder haben könnten, insbesondere mit dem Vormund des*der Minderjährigen. Der*Die Direktor*in versucht, den Ablauf der Ereignisse und ihre Auswirkungen auf das psychische und physische Wohlbefinden des*der Minderjährigen zu ermitteln. Diese Erkenntnisse werden in einem Interventionsbericht dokumentiert.
- Der*Die Direktor*in organisiert Treffen mit den Erziehungsberechtigten des*der Minderjährigen, um sie über den Vorfall und die Notwendigkeit oder Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Unterstützung, auch durch andere Organisationen oder Dienste, zu informieren.
- Wenn ein Mitglied des Museumspersonals dem*der Minderjährigen auf andere Weise als durch eine Straftat Schaden zugefügt hat, sollte der*die Direktor*in alle Umstände des Falles untersuchen, insbesondere durch Anhörung der Zeug*innenaussage des Mitglieds des Museumspersonals, das im Verdacht steht, dem*der Minderjährigen Schaden zugefügt zu haben, und anderer Personen, die Kenntnis von dem Vorfall haben. Wenn der dem*der Minderjährigen zugefügte Schaden erheblich ist, insbesondere wenn es sich um Diskriminierung oder Verletzung der Würde handelt, sollte die Möglichkeit angemessener Disziplinarmaßnahmen in Betracht gezogen werden.
§ 10.
- Wird gemeldet, dass ein*e Minderjährige*r durch eine Person, die nicht zum Museumspersonal gehört, zu Schaden gekommen ist, führt der*die Direktor*in ein Gespräch mit dem*der Minderjährigen und anderen Personen, die Kenntnis von dem Vorfall und der persönlichen (familiären oder gesundheitlichen) Situation des*der Minderjährigen haben oder haben könnten, insbesondere mit dem Vormund des*der Minderjährigen. Der*Die Direktor*in versucht, den Ablauf der Ereignisse sowie deren Auswirkungen auf das psychische und physische Wohlbefinden des*der Minderjährigen zu ermitteln. Diese Feststellungen werden in einem Interventionsbericht festgehalten.
- Der*Die Direktor*in organisiert Treffen mit den Erziehungsberechtigten des*der Minderjährigen, um sie über den Vorfall und die Notwendigkeit oder Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Unterstützung, auch durch andere Organisationen oder Dienste, zu informieren.
- Wenn die Feststellungen darauf hindeuten, dass der Vormund die psychophysische Bedürfnisse des*der Minderjährigen vernachlässigt oder dass die Familie nicht in der Lage ist, für eine angemessene Betreuung zu sorgen (z.B. wenn der*die Minderjährige wiederholt dem Wetter nicht entsprechend gekleidet ist oder das Haus ohne Aufsicht eines Erwachsenen verlässt) oder wenn die Familie den*die Minderjährige*n misshandelt, sollte das zuständige Sozialhilfezentrum über den Bedarf an Familienhilfe informiert werden, insbesondere wenn die vernachlässigten Bedürfnisse auf Armut zurückzuführen sind. In Fällen von Missbrauch oder Vernachlässigung sollte auch die Einleitung des Blue-Card-Verfahrens in Betracht gezogen werden.
§ 11.
- In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass ein*e Minderjährige*r von einem*einer anderen Minderjährigen geschädigt wurde (z. B. bei Gruppenaktivitäten), sollte ein Gespräch mit dem*der Minderjährigen, der*die im Verdacht steht, den Schaden verursacht zu haben, und seinem*ihrem Vormund sowie getrennt mit dem*der Minderjährigen, der*die geschädigt wurde, und seinem*ihrem Vormund geführt werden. Darüber hinaus sollten Gespräche mit anderen Personen geführt werden, die möglicherweise Kenntnis von dem Vorfall haben. In diesen Gesprächen sollte versucht werden, den Ablauf der Ereignisse und die Auswirkungen des Vorfalls auf das psychische und physische Wohlbefinden des*der geschädigten Minderjährigen zu ermitteln. Die Ergebnisse sollten im Interventionsbericht dokumentiert werden.
- Bei den Gesprächen sollte sichergestellt werden, dass der*die Minderjährige, der*die im Verdacht steht, einem*einer anderen Minderjährigen Schaden zugefügt zu haben, nicht von seinem*ihrem Vormund oder anderen Personen geschädigt wird.
Abschnitt 4: Grundsätze für die Aktualisierung der Richtlinien und der Kompetenzbereich der Verantwortlichen für die Vorbereitung des Museumspersonals auf die Anwendung der Richtlinien.
§ 12.
Der*Die Direktor*in ist verpflichtet, die Richtlinien mindestens alle zwei Jahre zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Bedürfnissen entsprechen und mit den geltenden Richtlinien übereinstimmen. Die Schlussfolgerungen aus der Bewertung sind schriftlich zu dokumentieren.
§ 13.
- Der*Die Direktor*In ernennt eine verantwortliche Person, die das Museumspersonal auf die Anwendung der Richtlinien vorbereiten soll (im Folgenden „verantwortliche Person“ genannt).
- Die verantwortliche Person überwacht die Umsetzung der Richtlinien, reagiert auf Verstöße und koordiniert Änderungen an den Richtlinien, wobei sie auch ein Verzeichnis der Berichte und Änderungsvorschläge führt.
- Das Museumspersonal kann der verantwortlichen Person Rückmeldungen geben, Änderungen an den in den Richtlinien enthaltenen Regelungen vorschlagen und Verstöße gegen die Richtlinien melden.
- Alle Rückmeldungen, Änderungsvorschläge und Verstöße gegen die Richtlinien sind von der verantwortlichen Person an den*die Direktor*in weiterzuleiten.
- Der*Die Direktor*in entscheidet über Verstöße gegen die Richtlinien sowie über Rückmeldungen und Änderungsvorschläge zu den Richtlinien.
Abschnitt 5: Grundsätze für die Bereitstellung der Richtlinien
§ 14.
- Die Richtlinien sind öffentlich zugänglich, insbesondere für das Museumspersonal, Minderjährige und ihre Erziehungsberechtigten.
- Die Erziehungsberechtigten von Minderjährigen werden auf die Richtlinien aufmerksam gemacht. Die Erziehungsberechtigten müssen eine Erklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, dass sie die Richtlinien gelesen haben. Die Vorlage für die Erklärung ist in Anhang Nr. 4 zu diesen Richtlinien enthalten.
Abschnitt 6: Grundsätze für die Nutzung elektronischer Geräte mit Internetzugang und Verfahren zum Jugendschutz im Hinblick auf schädliche Inhalte und Online-Bedrohungen sowie auf Inhalte anderer Form
§ 15.
Das Museum stellt Minderjährigen nach Möglichkeit elektronische Geräte mit Internetzugang zur Verfügung und ergreift Maßnahmen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die ihre Entwicklung gefährden könnten.
Abschnitt 7: Grundsätze zum Schutz des Bildes Minderjähriger
§ 16.
- Das Museumspersonal achtet auf den Schutz des Bildes des*der Minderjährigen und erkennt das Recht des*der Minderjährigen auf Privatsphäre und Schutz der Persönlichkeitsrechte an.
- Die Veröffentlichung des Bildes eines*einer Minderjährigen in jeglicher Form (z.B. Foto, Audio- oder Videoaufnahme) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vormunds des*der Minderjährigen.
- Handelt es sich bei dem Bild nur um einen Ausschnitt aus einem größeren Ganzen, z.B. einer Versammlung, einer Landschaft oder einer öffentlichen Veranstaltung, ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten für die Aufnahme des Bildes des*der Minderjährigen nicht erforderlich.
Abschnitt 8: Schlussbestimmungen
§ 17.
- Die Richtlinien treten an dem Tag in Kraft, an dem sie bekannt gegeben werden.
- Die Richtlinien werden auf der Website des Museums veröffentlicht.
- Die Richtlinien sind erhältlich:
- im Sekretariat des Museums,
- im Besuchsinformationszentrum,
- in den Bildungsräumen.
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